Schaikh Faisal Maulawi (r)
In diesem Artikel werden wir verschiedene Fragen bezüglich der Statthaftigkeit des Befolgens einer Rechtsschule behandeln und dabei diverse Gelehrtenmeinungen zu diesem Thema betrachten. Ebenfalls wird die Thematik des Talfieq – also zusammengeflickte Rechtsauffassungen – und was damit zusammenhängt, für die Allgemeinheit zur Genüge behandelt.
ERSTENS: Die Statthaftigkeit des At- Taqlied التقليد
Zunächst einmal werden wir die Rechtmäßigkeit begründen, eine Rechtsschule bzw. Gelehrtenmeinungen zu befolgen, ohne die Belege für die Richtigkeit der Auffassung zu kennen. Dies bezeichnet man in der Fachsprache als At- Taqlied (التقليد). At- Taqlied ist, wie wir feststellen werden, aufgrund der folgenden Belege für die Allgemeinheit der Muslime zulässig.
(a) Allah, Der Erhabene, hält im Quran fest:
So fragt die Leute der Ermahnung, wenn ihr nicht wisst.Quran 16:43
Dies ist ein Befehl Allahs, in welchem Er demjenigen anbefiehlt, der einen Rechtsspruch zu einer Angelegenheit nicht kennt, die Leute des Wissens zu fragen. Es ist also dem gewöhnlichen Muslim erlaubt, dass er die Gelehrten fragt und deren Antworten annimmt bzw. umsetzt.
(b) Weiterhin ist im Quran festgehalten:
Die Gläubigen sollen aber nicht allesamt gleichzeitig ausrücken. Von jeder ihrer Abteilungen soll eine Gruppe nicht ausrücken, um einander in der Religion zu belehren. So können sie ihren Leuten nach ihrer Heimkehr helfen, vor dem Bösen auf der Hut zu sein.Quran 9:122
Dieser Vers besagt deutlich, dass es nicht allen Muslimen möglich ist, ein Studium des islamischen Rechts aufzunehmen, sondern dass sich dem eine Anzahl unter ihnen widmen möge. Diese sind es, welche dann anderen Wissen zukommen lassen. Wenn es also möglich oder gefordert gewesen wäre, dass sich jeder Muslim in den Zweigfragen der Religion selbst bildet, so hätte Allah dies [die erwähnte Aufgabenteilung; Anm. des Übersetzers] untersagt.
(c) Zulässigkeit durch Prophetengefährten bewiesen
Weiterhin wird die Zulässigkeit des At- Taqlied durch die Lebensrealität der Gemeinde der Prophetengefährten (ra) untermauert, und diese sind die Besten der Generationen. Unter diesen waren nur wenige, welche Rechtsgelehrte, also Fuqahaa‘ ( فقهاء) waren und welche von der Mehrheit unter ihnen zur Klärung von islamrechtlichen Fragen aufgesucht wurden. Diese Gelehrten wurden also gefragt und ihre Antworten umgesetzt, wobei sie nur äußerst selten nach den Belegen zu der Antwort gefragt wurden. Weiterhin ist erwähnenswert an dieser Stelle, dass der Prophet (saw) Gelehrte und Quranleser zu neuen Muslimen entsandte, damit diese ihnen den Islam lehren und den Quran verlesen. Auch sie wurden nicht nach den Belegen ihrer Antworten gefragt. Man kann also einen Konsens unter den Prophetengefährten bezüglich der Tatsache festhalten, dass es erlaubt ist sich einer Rechtsschule bzw. Rechtsgelehrten anzuschließen und diesen in ihren Antworten zu folgen, ohne nach dem Beleg zu fragen.
(d) Gründliches Nachdenken wird uns weitere Belege für die Zulässigkeit von At- Taqlied liefern:
Was soll nun der einfache Muslim machen, darunter der Ingenieur, der Arzt und die Reinigungskraft, der damit beschäftigt ist, seinen Lebensunterhalt zu verdienen, wenn er islamrechtliche Fragen zu klären hat?
- Dieser kann nicht in den Urquellen des islamischen Rechts nach relevanten Texten suchen.
- und wenn: Der Laie müsste ebenso die verschiedenen Kommentare zu diesen Texten studieren, um den Text selbst verstehen zu können. Dazu zählen auch Bücher über die arabische Sprache und ihre Wissenschaften.
- Wenn es mehrere, einander scheinbar widersprüchliche Texte zu einer Angelegenheit gibt, so ist der einfache Muslim nicht fähig, aus diesen die relevanteren herauszufiltern.
- Wenn es mehrere mögliche Perspektiven zu ein und demselben Text gibt, so sind Laien nicht fähig, aus diesen das Korrekte bzw. das korrektere Verständnis gegenüber anderen möglichen zu bevorzugen, da auch hierzu intensive Jahre des Studiums Voraussetzung sind.
- Wenn keine Texte zu finden: Der einfache Muslim kann keinen Idschtihad اجتهاد, also keine kompetente Urteilfindung betreiben, unabhängig davon, wie sehr man die nötigen Bedingungen, welche gegeben sein müssen, um Idschtihaad zu betreiben, mit Wohlwollen reduziert und eingrenzt. Diese Tatsache wird von keinem außer einem Hochmütigen bestritten. Die Folge dessen, dass einfache Muslime Rechtsfindung betreiben, wäre ein Idschtihaad ohne islamrechtliche Rahmenbedingungen. Dies wäre jedoch ein viel größeres Übel als wenn sich die Allgemeinheit der Muslime zu den Gelehrten begibt, welche sich der Forschung komplett zu widmen vermögen.
(e) Zuletzt sei die Situation derjenigen, welche den Belegen zu folgen meinen, als Beleg für die Zulässigkeit von At- Taqlied aufgeführt.
Die Gelehrten der Schule, welche vertritt, dass Muslime den Belegen zu folgen mögen – und nicht den Gelehrten – , haben selbst untereinander viele Meinungsverschiedenheiten in den Zweigfragen. Diese existieren u.a. aufgrund von verschiedenen Auslegungen, auseinandergehenden Haditheinstufungen und variierenden Methoden der Urteilsableitungen. Dabei hat jeder Gelehrte dieser Schule Gefolgsleute, welche ihnen in ihren Auffassungen folgen. Nun mag man einwenden, dass dies keine Befolgung eines Gelehrten sei, da der Folgende die Belege der Ansicht kennt und von der Richtigkeit dieser Überzeugt ist. An dieser Stelle wenden wir jedoch ein: Warum folgen die Gelehrten [welche At- Taqlied ablehnen] denn nicht die Belege der anderen Gelehrten und sind von diesen überzeugt? Und wo ist an dieser Stelle der Unterschied zwischen demjenigen, der einer Auffassung folgt, aufbauend auf der Überzeugung von der Richtigkeit der Belege hierfür – jedoch fußt diese [Überzeugung] nicht auf einer korrekten Basis und demjenigen, der Auffassungen befolgt, ohne nach den Belegen dieser zu fragen, da er sich seiner Unfähigkeit bewusst ist, die Belege prüfen und ggfs. auch zurück weisen zu können? Anders formuliert: Wie kann ein Schüler behaupten, seine Überzeugung von der Richtigkeit einer Auffassung sei fundiert, wenn es andere Gelehrte gibt, die nicht von der Richtigkeit der Belege für diese Auffassung überzeugt sind?! Von welchem Wert ist also eine solche Überzeugung eines Studenten? Der Anhänger einer Rechtsschule bzw. von Gelehrtenmeinungen weiß wenigstens, dass er unfähig ist, Belege umfassend und in die Tiefe gehend zu verstehen und dass er seine angenommene Ansicht auch nicht gegenüber anderen (Schein-) Belegen zu verteidigen vermag. Abgesehen davon, ist der Konsens unter den früheren Generationen bezüglich der Zulässigkeit von At- Taqlied ausreichend; auch wenn einige Übertreiber seitens der Schule der Salafia dies so nicht sehen. Denn die Praxis zeigt, dass sie selbst At- Taqlied in der einen oder anderen Form für zulässig befinden. Man kann ihre Einwände dahingehend einordnen, dass sie sich dagegen wenden, At- Taqlied als Verpflichtung anzusehen, At- Taqlied jedoch unabhängig davon als statthaft betrachten.
ZWEITENS: At- Taqlied ist nicht verpflichtend
Zu den Fehlern, welche in der Zeit des Rechtsschulen- Fanatismus aufkamen, gehört, dass man Muslime in die Kategorien der Befolger und Rechtsgelehrten (Mudschtahiduun) einteilte und danach die Tür des Idschtihaads verschloss, so dass alle gewissermaßen Befolger wurden, sogar die Gelehrten und Studenten. Dies schwächte bzw. tötete ganz und gar die Motivation, Vertiefung und Forschung zu betreiben oder wissenschaftlich zu studieren und zu diskutieren. Es wurde zur Hauptbeschäftigung der Gelehrten, dass sie die Meinungen der jeweiligen Rechtsschulen, welcher sie angehörten, zu rechtfertigen suchten, und sei dies mit schwachen Belegen, da es ihnen ja auch nicht erlaubt war, ihren Rechtsschulen zu widersprechen. Der Gelehrte Al- Iss ibn Abdussalaam العز بن عبد السلام (r) wandte sich solchen Gelehrten in seinem Buch Qawaa-id Al Ahkaam قواعد الأحكام zu, welche den schwachen Belegen ihrer Imame anhingen. Dies taten sie, obwohl sie diesen Scheinbelegen auf den Grund gingen und alles verstanden was mit diesen zusammenhing und keine Rechtfertigung für diese zu finden vermochten, jedoch trotz alledem ihren Imamen folgten und somit den Quran, die Sunna und die korrekten Analogieschlüsse beiseitelegten; dies im Namen des At- Taqlied. Mit diesen Ausführungen unsererseits beabsichtigen wir jedoch nicht, dass die Türen des Idschtihaads weit geöffnet werden und ihn solche betreiben, welche nicht die Qualifikationen hierzu besitzen. Vielmehr ist es unsere Absicht aufzuzeigen, dass obwohl wir die Zulässigkeit des At- Taqlied und die Notwendigkeit [seiner Existenz] bestätigen, der At- Taqlied sich trotzdem nur im Rahmen des Erlaubtseins befindet und nicht den Grad der Verpflichtung erreicht – außer für den gewöhnlichen Muslim, der über keine Fähigkeiten verfügt, Forschung zu betreiben. Derjenige jedoch, der Fähigkeiten zum Studium besitzt oder sie besitzen könnte, sollte vom At- Taqlied (dem Befolgen der Ansichten, ohne Wissen bezüglich der Belege zu haben) zum Ittibaa´ اتباع (dem Befolgen der Gelehrtenansichten, mit Wissen bezüglich der Belege zu haben) übergehen. Belege zu kennen und von diesen überzeugt zu sein, befähigt einen noch lange nicht dazu, Idschtihaad zu betreiben. Jedoch ist es ihm erlaubt – und manchmal stellt es sogar eine Verpflichtung für ihn dar, wenn er die Belege der Rechtsschulen in einer Angelegenheit umfassend studierte und die Schwäche der Belege seiner Rechtsschule erkennt, dass er zu einer anderen Auffassung übergeht, die stärker belegt ist. Diese Fähigkeit wurde von einigen Gelehrten die Stufe des Einblicks in die islamrechtlichen Scharia´ Normen genannt, was die Kenntnis der jeweiligen Belege und deren tiefgehendem Verständnis unter Hinzuziehung der grundlegenden Quellen mit einschließt.
DRITTENS: At- Taqlied beschränkt sich nicht nur auf die vier bekannten Rechtsschulen
Ebenfalls zu den Fehlern, welche in der Zeit des Rechtsschulen- Fanatismus aufkamen, gehört, dass man die Rechtmäßigkeit des At- Taqlied lediglich auf die vier bekannten Rechtsschulen eingrenzte. Dies basierte nicht auf einen islamrechtlichen Beleg, sondern hing damit zusammen, dass die erwähnten Schulen das Glück genossen, dass es unter ihnen Anhänger gab, welche die jeweiligen Lehrmeinungen schriftlich dokumentierten und erklärend weiter ausführten. Das Ergebnis war, dass diese dokumentierten Lehrmeinungen dann unter den Menschen Verbreitung fanden, da sie strukturiert waren, Kapitelüberschriften hatten und es darüber hinaus Gelehrte gab, welche diese noch zu erklären vermochten. Die Konsequenz dessen war auch, dass man sich sicher sein konnte, dass die jeweiligen Lehrmeinungen wirklich auf die einzelnen Großgelehrten zurückgeführt werden konnten. Andere Lehrmeinungen hingehen konnte man nicht bzw. ohne entsprechende Sicherheit auf diejenigen zurückführen, welchen sie zugeordnet wurden. Auch wenn diese Meinungen auf Gelehrte mit Sicherheit zurückführbar waren, so gab es niemanden, der für die Verbreitung und Anwendung dieser eintrat oder der sie weiter belegte und erklärte, wenn dies notwendig war. Aufgrund dieser Hintergründe war es also, dass die damaligen Gelehrten die Rechtmäßigkeit des At- Taqlied auf die vier bekannten Rechtsschulen eingrenzten. In den heutigen Tagen jedoch, nachdem einige wichtige Werke des Erbes der islamrechtlichen Wissenschaften gedruckt wurden und der Allgemeinheit zu Verfügung stehen und Auffassungen der Prophetengefährten (ra), deren Nachfolger (r) sowie der Großgelehrten (r) (unabhängig davon, ob diese vor, nach oder zur Zeit der vier Begründer (r) der bekannten Rechtsschulen gelebt haben) verbreitet und zurückführbar sind, verhält es sich so, dass es möglich ist, sich einer dieser Auffassungen in einer oder mehreren Angelegenheiten anzuschließen. Dies gilt, wenn man zu denjenigen gehört, welche Einsicht in die islamrechtlichen Urteile besitzen und man die Ansichten stärker belegt als diejenige der Rechtsschule sieht, welcher man eigentlich angehört. Al- Iss ibn Abdussalaam (r) hält dazu fest:
Entscheidend bei dem Muqallid مقلد ist die richtige Wahrnehmung und die gefühlte Sicherheit in Bezug auf die Rechtsschule. Wenn er also die Richtigkeit einer Rechtsschule wahrnimmt, so ist es auch richtig, dass er dieser folgt, auch wenn der Begründer dieser Rechtsschule nicht einer der vier bekannten ist.“1
VIERTENS Befolgende können strikte Befolgung wie auch den Wechsel wählen
Zu weiteren Fehlern, welche Verbreitung unter Muslimen gefunden haben, als der Rechtsschulen- Fanatismus aufkam, gehört, dass man es für verpflichtend erklärte, dass man einer Rechtsschule angehört und dass der Wechsel zu einer anderen verboten sei. Andere Antworteten auf diesen Extremismus damit, dass es verboten sei, einer einzigen Rechtsschule anzugehören. Beide Aussagen sind allerdings nicht belegt.
- Die Pflicht, sich einer Rechtsschule anzuschließen bzw. eine einzige umzusetzen, sei es im Allgemeinen oder in einer einzelnen Angelegenheit, unabhängig davon, ob vor der Umsetzung der Auffassung oder nach ihr, ist islamrechtlich nicht belegt. Die Verpflichtung besteht lediglich aus dem, was Allah und Sein Gesandter (saw) bestimmen, und dies beschränkt sich darauf, dass man sich an die islamrechtlichen Urteile hält. In diesem Zusammenhang ist es uns erlaubt worden, dass wenn wir nicht die Bestimmungen eigenständig und direkt aus dem Quran und der Sunna ableiten können, wir die Gelehrten fragen können, ohne dass diese Gelehrten in einer Form eingegrenzt wurden. Die Prophetengefährten (ra) pflegten die Gelehrten unter ihnen zu fragen und erhielten von diesen Antworten, ohne dass ein Verbot für die Fragenden ausgesprochen wurde, andere Gelehrte zu fragen. Dies galt weder in Bezug auf dieselbe Angelegenheit noch auf andere. So hielten es die Muslime in den darauf folgenden Epochen, selbst in der Zeit der Begründer der vier Rechtsschulen, da diese es ihren Schülern nicht verboten, die Auffassungen von anderen Rechtsgelehrten anzunehmen. Die Idee, dass es verpflichtend ist, einer Rechtsschule anzugehören bei gleichzeitigem Verbot zu einer anderen zu wechseln, kam erst in späteren Zeiten auf.
- Auch die Idee des Verbots der Befolgung einer einzigen Rechtsschule, sowie dass man dahinter eine Art Schirk الشرك verstanden hat, ist ohne substantiellen Beleg. Wenn ein Muslim beruhigt ist bezüglich des Wissenstands eines Gelehrten und seiner Gottesfurcht und er deswegen immer diesen aufzusuchen möchte, so gibt es nichts in der Gesetzgebung Allahs, was dies verbieten würde, unabhängig davon, ob der betreffende Gelehrte zu den vier bekannten Imamen gehört oder nicht. Jedoch ist es dem Befolgenden nicht erlaubt zu meinen, dass es eine Verpflichtung für ihn darstellt, dass er ausschließlich diesem Gelehrten folgt. Ebenso ist dem Befolgenden es jederzeit möglich, zu der Befolgung eines anderen Gelehrten überzugehen, wenn er dies wünscht. Näheres dazu wird unter der Thematik At-Talfieq besprochen.
Und Gott allein weiß es besser und ist über sämtliche Mängel erhaben! Fortsetzung folgt inshaAllah Quelle: Schaikh Faisal Maulawi (r): Taysier Fiqh Al Ibadaat, Mit unwesentlichen stilistischen Änderungen und Kürzungen von Mohammed Johari im Herbst 2011 übersetzt. Zuerst veröffentlich auf www.iisev.de. Scheich Feisal Maulawi war einst religiöses Oberhaupt der Vereinigung der Islamischen Organisationen in Europa und ehemals Berater im obersten Schariagericht der Sunniten in Beirut/Libanon.
- Siehe das Buch Qawaa-id Al- Ahkaam (Regeln der Urteile) von Al- Iss ibn Abdussalaam [↩]